Dr. Beate Merk (CSU)

Von 2003 bis 2013 Staatsministerin der Justiz

Dr. Beate Merk
Dr. Beate Merk, Pressefoto, Foto: Eleana Hegerich

Daß Justizministerin Dr. Beate Merk (CSU) in der Öffentlichkeit vor laufender Kamera Justizverbrechen verteidigte, ist gemeinhin bekannt.

Justizministerin Beate Merk hat auch das Verdunkeln des Justizverbrechens an Samuel Judäa zugelassen. Sie war informiert, daß Samuel Judäa zweimal durch die Justiz der Freiheit beraubt wurde. Beate Merke war in Kenntnis, daß Samuel Judäa nach der Festnahme belehrt wurde, daß ihn die JVA unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Festnahme, dem Gericht vorzuführen hat, das ihn zu vernehmen und über eine weitere Freiheitsentziehung zu entscheiden hat. Und, daß dies dann nicht geschehen ist, daß man ihn beide Male ohne es zu begründen wochenlang der Freiheit beraubte.
Sie wußte auch, daß die Staatsanwaltschaft es im nachhinein mit einem Strafbefehl begründen wollte, ein Strafbefehl unterschieben wollten, den sie ihm aber nicht vorlegen konnten, weil es einen auf seinen Namen und Anschrift ausgestellten Strafbefehl nicht gibt. Sie war in Kenntnis, daß der Leitender Oberstaatsanwalt Horst Böhm im Jahr 2011, Samuel Judä in Würde und Persönlichkeit brutalstmöglich verletzte, sich gegenüber Samuel Judäa als Neonazi bekannte, und mit seinem Handeln erklärte ihm weiterhin größtmöglichen Schaden zuzufügen. (In der Sache Böhm sei u. a. auf den Schriftverkehr verwiesen, er war jahrelang öffentlich für jeden ersichtlich zugänglich. Merk war im Besitz des Links.)

Auch Justizministerin Beate Merk war nicht in der Lage Samuel Judäa ein auf seinen Namen und Anschrift ausgestellten Strafbefehl vorzulegen. Selbst wenn ein solcher existiert hätte, die Freiheitsberaubung geschah unabhängig davon. Man hat Samuel Judäa zweimal, zweimal ohne es zu begründen, ohne das er wie belehrt dem Gericht vorgeführt wurde, über Wochen festgehalten, das ist Freiheitsberaubung. Ein Verstoß gegen Art. 102, der Verfassung des Freistaates Bayern.

Bayerische Verfassung, Artikel 102:
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) 1Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. 2Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. 3Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.